Definition

 

Schmerzensgeld ist ein finanzieller Ausgleich für immaterielle Schäden, also für körperliche oder seelische Beeinträchtigungen, die eine Partei im Rahmen eines Schuldverhältnisses erleidet. (§ 253 Abs. 2 BGB).
Bezogen auf das arbeitsvertragliche Schuldverhältnis kommen insbesondere folgende Fallgruppen in Betracht: Mobbing, Diskriminierung, sexueller Belästigung, Videoüberwachung oder Arbeitsunfällen, sofern diese auf ein schuldhaftes Verhalten einer anderen Person zurückzuführen sind.
Ziel des Schmerzensgeldes ist es, das erlittene Leid angemessen zu entschädigen und Genugtuung zu verschaffen.

Habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber?

 

Anspruchsgrundlage für Anspruch auf Schmerzensgeld ist §§ 611 a Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Ein Arbeitnehmer kann Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen, wenn dieser vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Schutzpflichten verstößt.
Allerdings gilt im Arbeitsverhältnis die sogenannte Haftungsprivilegierung des Arbeitgebers (§ 104 Abs. 1 SGB VII). 

Für  Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber nicht, weil der Schaden in der Regel durch die Berufsgenossenschaft bzw. die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist.

Nur bei vorsätzlicher Schädigung – z. B. bewusster Körperverletzung, gezieltem Mobbing oder Verstoß gegen den Arbeitsschutz – besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf die Handlung, sondern auch auf den eingetretenen Schaden beziehen. Dabei reicht aber auch der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventuallis). Dieser setzt voraus, dass die Handlung, als auch die Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen wurde. 

Vgl. hierzu den Artikel vom 13.10.2025.

Kann ich auch von Kollegen Schmerzensgeld verlangen?

 

Ja, auch gegenüber Kollegen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.

Dabei ist allerdings genau zu trennen, ob die Handlung, welche zum schädigenden Ereigniss führte, dem Arbeitgeber zuzurechenen ist oder in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. 
Im erst genannten Fall greift auch hier die Haftungsprivilegierung: Für leichte Fahrlässigkeit haften Kollegen in der Regel nicht persönlich. Heißt der Anspruch richtete sich wiederum gegen den Arbeitgeber.
Bei Verstößen die in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen – etwa Beleidigung, Körperverletzung oder gezieltem Mobbing – kann der Arbeitnehmer den Anspruch direkt gegen den Verursacher geltend machen. Dabei reicht dann auch schon leichteste Fahrlässigkeit aus. 

Wie hoch ist mein Anspruch auf Schmerzensgeld?

 

Eine pauschale Anwort ist - wie so häufig bei rechtlichen Themen - nicht möglich. Das Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung in Geld vor. Die Höhe der Entschädigung steht im Ermessen des jeweiligen Richters. Dieser orientiert sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls. Bei der Bewertung fließt die Art der Verletzung, die Intensität der Verletzung, die Dauer der Verletzung, die (vertragliche) Beziehung der Parteien, die Folgen der Verletzung und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten mit ein.
In der Praxis wird regelmäßig in sogenannte Schmerzensgeldtabellen geschaut. In dieser Tabelle werden rechtskräftige Urteile gelistet und anhand der genannten Kriterien tabellarisch einsortiert. Anhand möglicher Vergelichsentscheidungen wird die Höhe bestimmt. 

In jedem Fall muss die Höhe der Entschädigung die zwei Funktionen des Schmerzensgelds erfüllen - die Genugtuungsfunktion und die Ausgleichsfunktion. 

 
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