Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man regelmäßig einen 2-seitigen Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis oder sonst eine vertragliche Regelung beendet wird.

Ein Aufhebungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung kommt nur zustande, wenn beide beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Wird der Arbeitnehmer z.B. vom Arbeitgeber dazu gezwungen oder genötigt, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, so kann diese im Nachhinein angefochten werden.

In Aufhebungsvereinbarungen werden regelmäßig Vereinbarungen getroffen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie z.B. zur

Vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung sollten sich die Beteiligten dringend Rat holen. Wirkt nämlich ein Arbeitnehmer wissentlich und willentlich an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit und verursacht so seine Arbeitslosigkeit, so besteht ein großes Risiko, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer gegenüber eine Sperrzeit verhängt.

Lediglich, wenn die Aufhebungsvereinbarung „richtig“ formuliert ist, kann die Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt verhindert werden.

Welche Vorteile und Risiken hat ein Aufhebungsvertrag?

Vorteile  Risiken
- Vermeidung einer Kündigung und damit Verheinderung einer Kündigungsschutzklage - Wegfall des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber  - Sperrzeit für Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag ohne wichtigen Grund abschließt (§ 159 SGB III) 
- kommt der Vertrag nicht Zustande, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen - kein gesetzlicher Abfindungsanspruch; klare Regelung erforderlich 
- Wahrung des Rufes durch eine einvernehmliche Lösung  - Gefahr des Abschlusses nachteiliger und unklarer Regelungen

 

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein Widerruf ist nicht ohne Weiteres möglich, da ein Aufhebungsvertrag kein Verbrauchervertrag im Sinne des BGB ist.
Regelmäßig besteht nur die Möglichkeit der Anfechtung - etwa wegen Drohung, Irrtum oder Täuschung, §§ 119 ff. BGB 

Praxistipp

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