15.07.2026

Die Befristung im Profifußball

ArbG Hannover, Urt. v. 10.12.2025 – 14 Ca 141/25

Einführung

Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 10.12.2025 entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiters im Profifußball unwirksam war. Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich zur Rechtfertigung der Befristung auf die Eigenart der Arbeitsleistung im Profifußball berufen. Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt.

Die Entscheidung ist für das Arbeitsrecht von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass auch im professionellen Sport Befristungen nicht allein mit allgemeinen Erwägungen zu Motivation, Leistungsfähigkeit oder einem behaupteten Verschleiß begründet werden können. Gerade für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich befristeter Arbeitsverträge ist das Urteil daher besonders praxisrelevant.

 

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten als Sportlicher Leiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2024 befristet vereinbart worden. Anschließend wurde der Vertrag bis zum 30.06.2025 verlängert.

Die Beklagte verteidigte Befristung mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des Profifußballs. Sie machte geltend, die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige eine zeitliche Begrenzung des Vertrags, insbesondere wegen eines angeblichen Nachlassens von Motivation und Leistungsfähigkeit im Laufe der Zeit.

Das Arbeitsgericht Hannover hatte damit zu prüfen, ob diese Gesichtspunkte einen tragfähigen Sachgrund für die Befristung darstellen.

 

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Hannover hat die Befristung für unwirksam erklärt und der Klage stattgegeben.

Es ist allgemein anerkannt, dass Profisportler nur für eine begrenzte Zeit sportliche Höchstleistungen erbringen können, sodass aus diesem Grund ihre Karriere - im Verhältnis zur Lebenszeit - kurz ist und die Verträge regelmäßig in internationale Transfersysteme ingebunden sind. Diese Eigenart der Arbeitsleistung ermöglicht eine Befristung über zwei Jahre hinaus (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG).

Das Gericht hat angenommen, dass die Tätigkeit eines Sportlichen Leiters im Vergleich zu einem Spieler keine besondere Eigenart aufweist, die eine Befristung rechtfertigen könnten. Gerade der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt eines typischen Nachlassens von Motivation oder Leistungsfähigkeit wurde vom Gericht nicht als ausreichende Grundlage anerkannt.

Hinzu kam, dass kein Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Befristung vorlag. Auch dieser Gesichtspunkt konnte die vereinbarte zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrags daher nicht stützen.

Das Urteil macht deutlich, dass die bloße Berufung auf branchenspezifische Besonderheiten nicht genügt. Vielmehr bedarf es einer tragfähigen rechtlichen Rechtfertigung für die Befristung - wie bei einem Profispieler (s.o.).

 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber im Arbeitsrecht besonders wichtig, weil sie die Grenzen sachgrundbezogener Befristungen verdeutlicht. Auch in einem besonderen Umfeld wie dem Profisport kann eine Befristung nicht ohne Weiteres mit pauschalen Erwägungen zur Eigenart der Tätigkeit begründet werden.

Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil, dass befristete Arbeitsverträge überprüfbar sind und nicht jede vertraglich vereinbarte Laufzeit rechtlich Bestand hat. Wer über längere Zeit auf Grundlage aufeinanderfolgender Befristungen beschäftigt wird, sollte die Wirksamkeit der Befristung rechtlich prüfen lassen.

Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung insbesondere folgende Punkte ableiten:

  • Arbeitgeber müssen genau darlegen können, weshalb gerade die konkrete Tätigkeit eine Befristung rechtfertigen soll.
  • Allgemeine Hinweise auf Motivationsverlust oder Leistungsabfall reichen nach der Entscheidung nicht aus.
  • Auch im Profisport gelten für Befristungen keine pauschalen Sondermaßstäbe.
  • Fehlt ein tragfähiger Sachgrund, kann die Befristung unwirksam sein, mit der Folge, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.

Im Raum Hagen, südlichem Ruhrgebiiet und Märkischen Kreis gibt es eine große Anzahl von Sportvereinen, für welche die Entscheidung besonders relevant ist. Gleichzeitig ist die Entscheidung auch über den Sport hinaus bedeutsam. Viele Unternehmen arbeiten mit befristeten Arbeitsverträgen und berufen sich dabei auf betriebliche Besonderheiten oder die Eigenart der Tätigkeit. Das Urteil zeigt, dass solche Begründungen einer gerichtlichen Kontrolle standhalten müssen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dabei unterstützen, Befristungen rechtssicher zu gestalten oder ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

 

Wenn Sie Fragen zu Befristung, Arbeitsvertrag oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen, Märkischer Kreis und im südlichen Ruhrgebiet gerne beratend zur Seite.

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