

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2025 – 15 Sa 47/24
Dem Urteil des LAG Baden-Württemberg lag die Frage zugrunde, ob ein dual Studierender gegen den ausbildenden Arbeitgeber einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat.
Nach den vom Gericht wiedergegebenen Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob die betriebliche Tätigkeit des Studierenden aufgrund hochschulrechtlicher Vorgaben verpflichtend ist. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass hierzu auch Kooperationsverträge zwischen Hochschule und Unternehmen zählen können.
Außerdem war von Bedeutung, dass für einen bestimmten Zeitraum, etwa für ein Semester, eine positive Entscheidung beziehungsweise Beurteilung der Hochschule vorliegen kann. Gerade diese hochschulrechtliche Einbindung war für die rechtliche Bewertung maßgeblich.
Die Entscheidung
Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Studierende im dualen Studium keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn ihre Tätigkeit verpflichtend aufgrund hochschulrechtlicher Bestimmungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfolgt.
Nach Auffassung des Gerichts gilt die Dauer der betrieblichen Tätigkeit als „begrenzte Dauer“ im Sinne des Mindestlohngesetzes, sofern sie den hochschulrechtlichen Vorgaben entspricht. Das ist ein zentraler Punkt der Entscheidung.
Besonders wichtig ist auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast:
Der ausbildende Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Tätigkeit den hochschulrechtlichen Anforderungen entspricht.
Liegt jedoch für einen bestimmten Zeitraum eine positive Beurteilung der Hochschule vor, trägt der dual Studierende die Darlegungslast dafür, dass diese Beurteilung fehlerhaft war. Ob den Studierenden in diesem Fall auch die volle Beweislast trifft, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.
Damit macht das Urteil deutlich, dass nicht jede praktische Tätigkeit im Rahmen eines dualen Studiums automatisch einen Anspruch auf Mindestlohn auslöst. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit rechtlich als verpflichtender Bestandteil des Studiums einzuordnen ist.
Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung im Arbeitsrecht besonders wichtig, weil sie zeigt, dass bei dualen Studienmodellen die konkrete Ausgestaltung sorgfältig dokumentiert werden muss. Wer sich darauf berufen will, dass kein Mindestlohnanspruch besteht, muss darlegen können, dass die praktische Tätigkeit tatsächlich den hochschulrechtlichen Vorgaben entspricht.
Für Arbeitnehmer beziehungsweise dual Studierende bedeutet das Urteil, dass ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn nicht allein deshalb besteht, weil praktische Arbeit im Unternehmen geleistet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Tätigkeit verpflichtender Bestandteil des Studiums ist.
Für die Praxis kommt insbesondere folgenden Regelungspunkten bedeutung zu:
Gerade im Großraum Hagen, südlichen Ruhrgebiet und im Märkischen Kreis bilden immer mehr Universitäten und Arbeitgeber im Rahmen eines dualen Studiums aus, sodass frühzeitig die jeweilige Arbeitsleistung zu differenzieren ist.
Fazit
Das LAG Baden-Württemberg stellt klar: Kein gesetzlicher Mindestlohn besteht im dualen Studium, wenn die betriebliche Tätigkeit aufgrund hochschulrechtlicher Vorgaben verpflichtend ist und damit unter § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG fällt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es deshalb entscheidend auf die konkrete Einbindung der Praxisphase in das Studium an.
Wenn Sie Fragen zu Arbeitsvertrag, Lohn, dualem Studium oder anderen Themen im Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hans-Christian Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen, Märkischer Kreis und im südlichen Ruhrgebiet gerne beratend zur Seite.
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