

BAG, Beschl. v. 03.12.2025 – 9 AZB 18/25:
Kein Arbeitsverhältnis für Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga – Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Einführung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung für das Arbeitsrecht getroffen: Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga sind keine Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Diese Entscheidung ist besonders für betroffene Schiedsrichterm Sportvereine, Verbände und freie Mitarbeiter im Großraum Hagen, Märkischer Kreis und südliches Ruhrgebiet relevant. Sie schafft Klarheit, wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt und wann nicht – ein Thema, das auch außerhalb des Sports viele Branchen betrifft.
Der Fall
Ein Schiedsrichter, der in der Regionalliga tätig war, wollte als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga eingesetzt werden. Die DFB Schiri GmbH ist für die Besetzung dieser Positionen zuständig. Die Tätigkeit wird durch eine Rahmenvereinbarung geregelt, ein Anspruch auf ein Grundgehalt besteht nicht. Der Kläger erhielt keinen Vertrag als Schiedsrichter-Assistent und sah sich dadurch diskriminiert. Er klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Vorinstanzen waren sich uneinig, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Die Entscheidung
Das BAG entschied, dass Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga keine Arbeitnehmer sind. Weder die Rahmenvereinbarung noch Einzelabreden begründen ein Arbeitsverhältnis, da keine persönliche Abhängigkeit besteht. Die Assistenten können Einsätze ablehnen, sind nicht an Weisungen bezüglich Ort und Zeit gebunden und erhalten keine einsatzunabhängige Grundvergütung. Auch die Einbindung in organisatorische Abläufe, das Tragen bestimmter Kleidung oder die Teilnahme an Schulungen begründen kein Arbeitsverhältnis. Die Entscheidung betont, dass für die Einordnung als Arbeitnehmer die tatsächlichen Umstände entscheidend sind (§ 611a BGB). Das BAG stellt zudem klar: Auch wirtschaftlich unabhängige Selbstständige können Ansprüche nach dem AGG geltend machen.
Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitgeber – insbesondere im Sportbereich – bedeutet das Urteil: Die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit muss sorgfältig anhand der tatsächlichen Ausgestaltung erfolgen. Typische Fehler sind die Annahme, dass schon organisatorische Vorgaben oder Schulungen ein Arbeitsverhältnis begründen. Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter sollten prüfen, ob sie tatsächlich weisungsgebunden und wirtschaftlich abhängig sind. Für beide Seiten empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung und die Dokumentation der tatsächlichen Abläufe. Das Urteil betrifft ausdrücklich nur die 3. Liga; für die 1. und 2. Bundesliga kann die Rechtslage anders sein.
Fazit
Das BAG schafft Rechtssicherheit für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit im Sport und darüber hinaus. Für Unternehmen und Beschäftigte im Raum Hagen, Märkischer Kreis und südliches Ruhrgebiet ist die Entscheidung ein wichtiger Leitfaden.
Wenn Sie Fragen zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnis, Befristeter Arbeitsvertrag oder Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Freier als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hagen, Märkischer Kreis und Umgebung gerne beratend zur Seite. Nutzen Sie auch außerhalb unserer Sprechzeiten unseren Chat-Bot und Anrufbeantworter, damit wir schnellstmöglich zusammenkommen.