

BAG, Urt. v. 15.01.2025 – 5 AZR 284/24:
Arbeitsunfähigkeit im Ausland – Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Rechte von Arbeitgebern
Einführung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 eine praxisrelevante Entscheidung für das Arbeitsrecht getroffen: Es geht um den Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Gerade für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Raum Hagen, Märkischer Kreis und südliches Ruhrgebiet ist diese Entscheidung von Bedeutung, da immer mehr Beschäftigte auch im Ausland erkranken. Die Frage, wie mit ausländischen AUs umzugehen ist, betrifft die tägliche Praxis vieler Unternehmen und Beschäftigter.
Der Fall
Ein seit 2002 beschäftigter Arbeitnehmer legte seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus Tunesien vor. Die AU bescheinigte eine strikte Bettruhe und ein Reiseverbot für den Zeitraum vom 7. bis 30. September 2022. Der Arbeitgeber zweifelte die Bescheinigung an, da der Arbeitnehmer während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit eine Rückreise nach Deutschland buchte und bereits in der Vergangenheit auffällig oft nach Urlaubsreisen krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber verweigerte daher die Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten unterschiedlich entschieden, bevor das BAG den Fall erneut bewertete.
Die Entscheidung
Das BAG stellte klar: Eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich einer deutschen AU gleichgestellt, sofern der ausländische Arzt zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Allerdings kann der Arbeitgeber den Beweiswert der AU erschüttern, wenn konkrete Zweifel bestehen – etwa durch widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers oder auffällige Muster (z. B. häufige Arbeitsunfähigkeit nach Urlaub). In diesem Fall muss der Arbeitnehmer weitere Nachweise für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen. Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, da diese die Zweifel des Arbeitgebers nicht ausreichend gewürdigt hatte, und verwies den Fall zurück.
Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil: Sie können auch bei ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Beweiswert erschüttern, wenn berechtigte Zweifel bestehen. Typische Fehler sind pauschale Ablehnungen ohne konkrete Anhaltspunkte. Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie bei Zweifeln des Arbeitgebers verpflichtet sind, ihre Arbeitsunfähigkeit weitergehend zu belegen. Empfehlenswert ist eine offene Kommunikation und die Vorlage zusätzlicher Nachweise, um Konflikte zu vermeiden. Für beide Seiten gilt: Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Umgang mit ausländischen AUs.
Fazit
Das BAG schafft Klarheit für den Umgang mit ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und stärkt die Rechte von Arbeitgebern bei berechtigten Zweifeln. Für Unternehmen und Beschäftigte im Raum Hagen, Märkischer Kreis und südliches Ruhrgebiet ist die Entscheidung ein wichtiger Leitfaden.
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