11.09.2025

Rauswurfklausel vom Bundesligatrainer unwirksam - fehlende Unterschrift


LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2024 – 3 Sa 39/24

 

Auch im Profisport gelten die Regeln des Arbeitsrechts. Immer wieder beschäftigen Vertragsgestaltungen aus dem Sportbereich die Arbeitsgerichte, insbesondere wenn Sonderklauseln mit arbeitsrechtlichen Formerfordernissen kollidieren. So auch im vorliegenden Fall eines Trainers der 1. Handball-Bundesliga, über den das LAG Düsseldorf im Frühjahr 2024 zu entscheiden hatte. Streitpunkt war die Wirksamkeit einer sogenannten „Ligaklausel“, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Falle des Abstiegs regeln sollte.

 

Der Kläger war als Handballtrainer für einen Verein der 1. Bundesliga tätig. Im Vertrag war eine Klausel vorgesehen, wonach sich das Arbeitsverhältnis automatisch verlängern sollte, sofern die Mannschaft die Klasse hält. Im Falle eines Abstiegs sollte das Arbeitsverhältnis dagegen zu einem bestimmten Zeitpunkt enden.

Nachdem es in der Saison zum Abstieg kam, berief sich der Verein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Ligaklausel. Der Trainer hingegen machte geltend, dass die entsprechende Klausel formunwirksam sei, da sie nicht von beiden Parteien unterzeichnet worden sei.

Tatsächlich existierten unterschiedliche Versionen des Vertrags: Ein Entwurf enthielt die Ligaklausel, ein anderes Exemplar hingegen nicht. Die Version mit der Klausel trug lediglich die Unterschrift des Vereins, nicht jedoch die des Trainers.

 

Das LAG Düsseldorf gab dem Trainer Recht. Es entschied, dass die Ligaklausel wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unwirksam ist.

Nach dieser Vorschrift müssen Befristungsabreden schriftlich geschlossen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein, um rechtswirksam zu sein. Diese Formvorschrift gilt auch für auflösende Bedingungen oder Sondervereinbarungen, die den Fortbestand oder das Ende eines Arbeitsverhältnisses vom sportlichen Erfolg abhängig machen.

Da die Ligaklausel nicht von beiden Parteien unterzeichnet war, konnte sie keine Rechtswirkung entfalten. Der Vertrag galt daher als unbefristet fortbestehend. Eine mündliche oder konkludente Vereinbarung reiche zur Wahrung der Schriftform nicht aus.

Das Gericht stellte zudem klar, dass auch im professionellen Sport das Arbeitsrecht uneingeschränkt Anwendung findet. Weder die besondere Dynamik des Leistungssports noch branchenübliche Vertragskonstruktionen rechtfertigen Abweichungen von zwingenden Formvorschriften.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass auch im Spitzensport die arbeitsrechtlichen Formvorschriften strikt einzuhalten sind. Vereine müssen sicherstellen, dass Vertragsklauseln, insbesondere solche mit Bedingungen oder Befristungen, von beiden Parteien in identischer Fassung unterzeichnet werden.

Für Trainer, Spieler und Sportverbände bedeutet die Entscheidung, dass vermeintlich branchenübliche Abreden – etwa zur automatischen Beendigung oder Verlängerung von Verträgen in Abhängigkeit vom Ligaverbleib oder Abstieg – sorgfältig geprüft werden müssen. Bereits formale Fehler können dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Auch im Profisport gilt: Das Arbeitsrecht macht keine Ausnahme. Haben Sie Fragen zu Befristungen, Ligaklauseln oder Arbeitsverträgen im Leistungssport? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät Sie Rechtsanwalt Freier kompetent, präzise und praxisnah.

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