Verfallklausel

Verfallfristen - auch Ausschluss- oder Verwirkungsfrist genannt - finden sich regelmäßig z.B. in Tarifverträgen, sie sind jedoch auch einzelvertraglich vereinbar. Sie beinhalten die Vereinbarung, dass nach Ablauf einer regelmäßig kurz bemessenen Frist das jeweilige Recht erlischt, so dass eine nachträgliche Geltendmachung unmöglich wird.

In arbeitsrechtlichen Tarif- wie auch Einzelverträgen gilt es zwischen einstufiger und zweistufiger Verfallsklausel zu unterscheiden. 

Bei einstufigen Ausschlussfristen reicht es für die Wahrung des Anspruchs aus, wenn dieser schriftlich gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht wird. Danach muss noch die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren beachtet werden, vgl. § 195 BGB.

Bei zweistufigen Ausschlussklauseln hingegen muss der Anspruch zunächst innerhalb einer ersten Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber angemeldet werden. Wenn dieser dann den Anspruch ablehnt oder sich nicht meldet, muss innerhalb einer weiteren Frist, die sich der ersten Frist anschließt, die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erfolgen.

Wie lang die jeweiligen Fristen sein müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 unterliegen Verfallsklauseln nun den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB. Anhand dieser gesetzlichen Regelungen sind von der Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet worden: 

  • Verfallklauseln als solche sind zulässig 
  • Unzulässig sind Fristen von weniger als drei Monaten 
  • Unzulässig ist die Anknüpfung an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von der Fälligkeit des Anspruchs
  • Der Beginn der Verfallfrist kann unterschiedlich geregelt sein.  

 

Zur Wirksamkeit von Verfallklauseln sind eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen ergangen. So können Verfallklauseln einfach deshalb unwirksam sein, weil sie eine zu kurze Frist beinhalten. Bei einer einstufigen Verfallklausel ist dies unproblematisch, da in dem Fall der zu kurz bemessenen Frist die Klausel insgesamt unwirksam ist. Bei einer zweistufigen Verfallklausel kann dies schon anders sein. 

Bei einer zweistufigen Verfallsklausel ist es möglich, dass die Frist der zweiten Stufe zu kurz bemessen und daher unwirksam ist. Dagegen kann die erste Stufe, soweit sie andere Regelungen enthält, durchaus wirksam sein. Ist die Klausel in erste und zweite Stufe teilbar, so bleibt die erste Stufe der Verfallklausel als solche bestehen, sofern sinnvoll und verständlich. 

Ob eine Verfallklausel also insgesamt wirksam ist oder nicht oder nur Teile von der Verfallklausel unwirksam sind, muss individuell geprüft werden.  

Viel wichtiger ist allerdings, dass man als Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst einmal von der Verfallklausel etwas weiß. Da Verfallklauseln nicht nur in Arbeitsverträgen enthalten sein können, sondern auch in Tarifverträgen, ist es von großer Bedeutung, dass sich die am Arbeitsvertrag beteiligten Parteien stets über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und ggf. der geltenden Tarifverträge Kenntnis verschaffen.  

Wird also ein Arbeitsverhältnis neu eingegangen, so sollte der Arbeitnehmer sich regelmäßig über die sowohl vertraglichen Regelungen aber auch über die tarifvertraglichen Regelungen Kenntnis verschaffen und diese lesen. In einem Tarifvertrag sind oft Verfallklauseln enthalten, und nimmt der Arbeitnehmer davon keine Kenntnis, so ist das ganz allein sein Problem. Die tarifvertragliche Verfallklausel gilt nämlich unabhängig davon, ob man Kenntnis von ihr hatte oder nicht! 

Gilt für ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag als einbezogen oder vereinbart, so ist der Inhalt des Tarifvertrages gleichzeitig Vertragsinhalt und man kann sich später nicht darauf berufen, man hätte den Tarifvertrag nicht gelesen.  

Zusammenfassend gilt, dass es immer wichtig ist, sämtliche Vertragsunterlagen, das heißt den Arbeitsvertrag, Anlagen zum Arbeitsvertrag aber auch tarifvertragliche Regelungen gründlich zu lesen. Fällt einem dabei auf, dass Verfallklauseln vereinbart sind, so ist es zwingend erforderlich rechtzeitig, das heißt möglichst kurzfristig nach Fälligkeit eines Anspruchs, diesen auch möglichst schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.  

Macht man das nicht, so drohen regelmäßig ganz erhebliche Nachteile.  

 

„Ich hab‘ von der Verfallklausel nichts gewusst, gilt sie trotzdem?“ 

 So könnte in einigen Fällen die jeweilige Ausschlussfrist laufen, ohne dass der Arbeitnehmer davon weiß. Damit den Arbeitnehmer nicht zu harte Folgen treffen, hat die Rechtsprechung die Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung eines Arbeitsnachweises eingeführt. Der Arbeitsnachweis hat nämlich einen Verweis auf den jeweiligen Tarifvertrag zu enthalten. Ist dieser gerade nicht aufgeführt, kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf die im Tarifvertrag enthaltene Verfallklausel berufen. 

 

 
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