Tarifvertrag

Was ist ein Tarifvertrag? 

Bei dem Tarifvertrag handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden (z.B. Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) oder Arbeitgeberverband Gesamtmetall) auf der einen Seite und einer oder mehreren Gewerkschaften (IG Metall, GdP oder ver.di) auf der anderen Seite. 

Mithilfe des Tarifvertrags wird der Arbeitsmarkt geregelt, indem dieser als Kollektivvertrag für Unternehmen verbindliche Vorgaben stellt. Tarifverträge führen auf der einen Seite zum Schutz des Arbeitnehmers, auf der anderen Seite schaffen sie einheitliche Bedingungen im Hinblick auf die Kosten der Arbeit. 

 

Arten von Tarifverträgen 

Manteltarifvertrag/Rahmentarifvertrag 

Der Mantel/Rahmentarifvertrag ist eine spezielle Ausgestaltung eines Tarifvertrags. Der Mantel- und Rahmentarifvertrag ist regelmäßig als langfristige und allgemeine Regelung der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu verstehen.  

Der Manteltarifvertrag wird zwischen den einzelnen Parteien ausgehandelt und bildet damit den Mantel/Rahmen für speziellere Tarifverträge.  

Jedoch gilt der Manteltarifvertrag nicht automatisch für jedes einzelne Arbeitsverhältnis, es bedarf gewisser Voraussetzungen:  

  1. Beidseitige Tarifgebundenheit 

Mantelverträge sind für Arbeitsverträge gültig, wenn sowohl der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist und der Arbeitnehmer als Mitglied einer Gewerkschaft organisiert ist. Hierbei ist wichtig, dass der Arbeitgeber in dem Unternehmerverband organisiert ist, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat und auf der anderen Seite der Arbeitnehmer auch genau in der Gewerkschaft organisiert ist, die auf der anderen Seite den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht immer Kenntnis darüber, ob sein Mitarbeiter tatsächlich Mitglied in einer Gewerkschaft ist. Dementsprechend gehen Arbeitgeber oft so vor, dass die Regelung eines Mantel- oder Rahmentarifvertrages auf sämtliche Arbeitnehmer angewandt werden. Dies ist allerdings nicht verpflichtend.  

  1. Bezugnahmeklausel  

Ist eine Tarifbindung wegen beiderseitiger Zugehörigkeit der Mitarbeiter in den Organisationen, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben, nicht festzustellen, so kann ein Tarifvertrag auch durch eine sogenannte Bezugnahmeklausel in einen Arbeitsvertrag einbezogen werden. Dies erfolgt dann so, dass in dem Arbeitsvertrag z.B. ganz genau darauf hingewiesen wird, welcher Manteltarifvertrag oder Rahmentarifvertrag für den Arbeitsvertrag als vereinbart gelten soll.  

  1. Allgemeinverbindlichkeit 

Das Bundesarbeitsministerium kann den Mantel/Rahmenvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Dies kann sich auf eine bestimmte Branche, ein bestimmtes Bundesland usw. beschränken. Ist dies der Fall, so haben sich alle Arbeitgeber an den Vertrag zu halten. 

 

Flächen- oder Verbandstarifvertrag 

Der Flächen- oder Verbandstarifvertrag ist die gängigste Form des Tarifvertrags in Deutschland. Einzige Besonderheit ist, dass die Geltung regional begrenzt ist. Damit kann der Tarifvertrag für ganz Deutschland oder nur einige Bundesländer Gültigkeit entfalten. 

 

Firmentarif- oder Hausvertrag 

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Firmentarif- oder Hausvertrag abzuschließen. Dieser wird grundsätzlich zwischen einem einzelnen Arbeitgeber (Unternehmen) und der zuständigen Gewerkschaft speziell für das Unternehmen geschlossen.  

Inhalt sind die Arbeits- und Einkommensbedingungen des jeweiligen Unternehmens. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, wie auch Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten finden Platz in einem solchen Tarifvertrag. 

 

Vergütungstarifvertrag 

Auch der Vergütungs-/Entgelttarifvertrag ist gängig, welcher die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers regelt. Umgangssprachlich wird dieser auch als Lohntarifvertrag bezeichnet. Zweck ist es, dass einer Ungleichheit der Arbeitnehmer, in welcher einige unter Tarif bezahlt werden, entgegengewirkt wird. 

Ausgenommen vom Regelungsgehalt eines solchen Tarifvertrags sind regelmäßig Weihnachtsgratifikationen etc., sog. Sonderbestandteile. Solche werden meist durch einen Sondertarifvertrag gesondert geregelt. 

 

Was beinhaltet der Tarifvertrag? 

Tarifverträge lassen sich in einen normativen und einen obligatorischen Teil gliedern.  

So beinhaltet der normative Teil Regelungen, welche die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitsbedingungen, festsetzen. Zu diesen lassen sich Regelungen über Arbeitszeit, Lohn, Gehalt oder Urlaub etc. zählen. 

Anschließend werden durch den obligatorischen Teil die Rechtsbeziehung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Darin sind keine konkreten Rechte aufgeführt, vielmehr werden die Tarifparteien berechtigt und verpflichtet. 

Des Weiteren enthält der Tarifvertrag Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen.  

Der Tarifvertrag stellt damit eine eigenständige Rechtsquelle dar; seine Rechtsnormen sind unabdingbar, dh sie gelten unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis. 

Nicht zu vernachlässigen sei das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag unabhängig von Einschränkungen und Einflussnahme des Staates zu gestalten, sog. Grundsatz der Tarifautonomie in Art. 9 III GG. 

 

Wirkung des Tarifvertrags 

Rechtswirkungen kann der Tarifvertrag allerdings nur entfalten, wenn er unter anderem wirksam zustande kam. Neben der bereits erwähnten verbindlichen Schriftform ist für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags die Tariffähigkeit der Tarifvertragsparteien erforderlich.  

Letzteres führt zu erheblichen Problemen, wenn sie nicht gegeben ist, allerdings dennoch ein Tarifvertrag geschlossen wurde. So fehlt beispielsweise der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2010 die Tariffähigkeit, weshalb die von ihr geschlossenen Verträge nichtig waren bzw. sind. 

Ist ein Tarifvertrag aber wirksam geschlossen, wird er bei befristetem Abschluss durch Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Vereinbarung der Parteien, Rücktritt einer Partei sowie durch Kündigung beendet. 

 

Tarifregister  

Über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung des Tarifvertrags wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) ein Tarifregister geführt, in welchem die entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden 

 

Streik 

Will der Arbeitgeber den Tarifvertrag ändern oder gar nicht erst abschließen, so besteht für die Gewerkschaftsmitglieder das Recht, den Forderungen durch einen Streik Ausdruck zu verleihen. Damit wird wirtschaftlicher Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt und für eine Verhandlung auf Augenhöhe gesorgt.  

Grundsätzlich gäbe es bei einem Streik keinen Lohn, die Arbeitnehmer arbeiten ja eben gerade nicht, um den Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Um dem entgegen zu wirken, springt die Gewerkschaft ein und zahlt eine Streikunterstützung an die Gewerkschaftsmitglieder. Diese Unterstützung wird durch die Mitgliedsbeiträge ermöglicht.  

Die finanzielle Absicherung führt dazu, dass die Gewerkschaft die Verhandlungen unabhängig und selbstorientiert führen kann.

 
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