Probezeit

Wird ein Arbeitsverhältnis begründet, so kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Probezeit vereinbart werden. Der Vereinbarung einer Probezeit steht es dabei nicht entgegen, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wird.

Während der Dauer einer vereinbarten Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Tarifvertraglich kann eine kürzere Frist festgelegt werden.

Sinn und Zweck der Probezeit ist es, den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die Arbeitsbedingungen zu erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können.

Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist. Für Schwangere besteht daher bereits während der ersten sechs Monate, also auch während einer vereinbarten Probezeit der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Zu beachten ist auch, dass die Kündigung während der Probezeit der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bedarf.

 
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