Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt insbesondere in Betracht, sofern der Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens gegen den Arbeitsvertrag, die betriebliche Ordnung oder z. B. die Gesetze verstößt. Die häufigsten Fälle von verhaltensbedingten Kündigungen sind folgende:

  • Trunkenheit am Arbeitsplatz – Alkoholismus
  • Beleidigung von Vorgesetzten und Kollegen
  • Wiederholtes Zuspätkommen
  • Angekündigte Erkrankung um z. B.Urlaubsansprüche durchzusetzen
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Verstoß gegen Richtlinien bzgl. der betrieblichen Ordnung (Kleiderordnung)
  • Extensive Nutzung des Internets
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, etc.

Regelmäßig muss ein Arbeitgeber, bevor er eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, zuvor eine oder ggf. auch mehrere Abmahnungen erteilen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn besonders schwerwiegende Verfehlungen dem Arbeitnehmer nachzuweisen sind. Hierbei handelt es sich z. B. um Diebstähle oder Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers. Bei solchen Vergehen ist regelmäßig eine Abmahnung nicht erforderlich.

 
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