Sozialauswahl

Für den Fall, dass ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen will oder muss und die Arbeitnehmer dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, hat der Arbeitgeber regelmäßig eine sogenannte Sozialauswahl durchzuführen. Die Sozialauswahl ist grundsätzlich auf 4 Kriterien beschränkt. Als Kriterien kommen ausschließlich in Betracht Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Bei der Durchführung der Sozialauswahl kann der Arbeitgeber die Gewichtung der einzelnen Kriterien mehr oder minder selbst bestimmen.

Hierdurch gibt es oft die Möglichkeit, Arbeitnehmer, die ggf. nicht mehr als Leistungsträger in Betracht kommen, bei der Sozialauswahl so zu berücksichtigen, dass man sich von ihnen trennen kann.

Die Sozialauswahl kann auch auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden und jeweils nur innerhalb der Altersgruppe durchgeführt werden.

Wie die Sozialauswahl gewichtet wird und wie die einzelnen Kriterien zu gewichten sind bzw. welche Spielräume es dort gibt, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen festgelegt.

 
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