Informationspflicht bei der Datenerhebung

Der Arbeitnehmer ist im Vorfeld über die Nutzungen und Übermittlungen seiner Daten zu unterrichten, wenn er nicht bereits auf andere Weise über diese Informationen verfügt. Eine Erklärung kann gem. § 126b BGB durch einfache schriftliche Erklärung, beispielsweise per E-Mail oder Whatsapp-Nachricht, erfolgen. Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht nötig.

In der Erklärung müssen Identität des Arbeitgebers und Zweck der Datenbestimmung offen liegen, es muss sich somit also zumindest aus dem Zusammenhang ergeben, sodass keinerlei Unterrichtung mehr nötig ist.

Nicht bloß über den Zweck der Datenverarbeitung muss informiert werden. Wird ein Dienstleistungsunternehmen aufgrund der Datenverarbeitung eingeschaltet oder werden personenbezogene Daten für konzernübergreifende Verfahren an die Muttergesellschaft geleitet, so bedürfen auch diese Handlungen einer Unterrichtung sowie Einwilligung.

 
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