Besonderheit: Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Sind die Rechte und Pflichten beider Parteien eines Arbeitsvertrags durch Tarifvertrag geregelt, so ergeben sich Besonderheiten bei dem Betriebsübergang. Der Betriebsübergang kann dann auch zu veränderten Arbeitsbedingungen führen. Zu unterscheiden sind 3 Fälle:

 

1. Bindung an denselben Tarifvertrag

Sind Erwerber und Veräußerer an denselben Tarifvertrag gebunden, so gelten die Regelungen des Tarifvertrags gegenüber den tarifgebundenen Mitarbeitern bzw. bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen gegenüber allen Mitarbeitern in der geltenden Fassung fort, können aber entsprechend verändert werden.

 

2. Bindung an verschiedene Tarifverträge

Die Regelungen des alten Tarifvertrags werden durch Regelungen des neuen ersetzt, soweit sich beide aufgrund beidseitiger Tarifbindung auf das übergegangene Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben bzw. auswirken, vgl. § 613a I 3 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsveräußerer/Betriebserwerber und der betroffene Mitarbeiter Mitglied der tarifvertragsschließenden Vereinigung/Gewerkschaft war/ist oder wenn der betreffende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

 

3. Kein oder nur einseitiger Tarifvertrag

Greift nur ein Tarifvertrag, der weder von der Gewerkschaft des betroffenen Mitarbeiters noch für allgemeinverbindlich erklärt wurde, so greift § 613a I 2 BGB. Die tariflichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags werden im Zeitpunkt des betrieblichen Übergangs automatisch Inhalt des Vertragsinhalts mit dem neuen Arbeitgeber, sog. Transformationsregel. Zusätzlich dazu besteht eine zeitliche Veränderungssperre. Danach kann der neue Arbeitgeber den Tarifvertrag vor Ablauf eines Jahres nach Übergang grundsätzlich nicht ändern. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn der Tarifvertrag nicht mehr gilt, beispielsweise durch Ablauf.

Ähnliches gilt auch für Betriebsvereinbarungen. Sind die Rechte und Pflichten bei dem neuen Betriebsinhaber nicht durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt, so werden die alten Betriebsvereinbarungen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und unterliegen einer Veränderungssperre. Dafür muss jedoch der Betrieb weitgehend unverändert weitergeführt werden, damit der alte Betriebsrat im Amt bleibt und die von ihm ausgehandelte Betriebsvereinbarung weiter besteht.

 
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