Aufhebungsvertrag

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man regelmäßig einen 2-seitigen Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis oder sonst eine vertragliche Regelung beendet wird.

Ein Aufhebungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung kommt nur zustande, wenn beide beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Wird der Arbeitnehmer z.B. vom Arbeitgeber dazu gezwungen oder genötigt, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, so kann diese im Nachhinein angefochten werden.

In Aufhebungsvereinbarungen werden regelmäßig Vereinbarungen getroffen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie z.B. zur Zahlung von Abfindungen, zur Zeugniserteilung, zum Grund des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung und z.B. über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung sollten sich die Beteiligten dringend Rat holen. Wirkt nämlich ein Arbeitnehmer wissentlich und willentlich an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit und verursacht so seine Arbeitslosigkeit, so besteht ein großes Risiko, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer gegenüber eine Sperrzeit verhängt.

Lediglich, wenn die Aufhebungsvereinbarung „richtig“ formuliert ist, kann die Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt verhindert werden.

 
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