Zeitarbeit

Die unter dem Namen Zeitarbeit bekannte Arbeitnehmerüberlassung stellt eine Form des Arbeitsverhältnisses dar, die in der Regel durch eine Dreierbeziehung gekennzeichnet ist. So wird der Arbeitnehmer (sog. Leih-/Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (= Verleiher) einem Dritten (= Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. In manchen Fällen wird so die Arbeitgeberstellung auf einen Dritten übertragen. Zu beachten ist aber, dass Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer nur durch dessen Arbeitgeber (= Verleiher) entsprechende geahndet werden dürfen.

Die Zeitarbeit hat ihre gesetzliche Grundlage im sog. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

In rechtlicher Hinsicht sind folgende Vertragsbeziehungen zu unterscheiden:

Leiharbeitnehmer – Verleiher

Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Dem Verleiher gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Rechte, die dem Arbeitnehmer jeweils erwachsen. Das Leiharbeitsverhältnis – als ganz normales Arbeitsverhältnis – unterliegt daher auch dem Kündigungsschutz. Der Verleiher ist aus dem Leiharbeitsverhältnis befugt, den Leiharbeitnehmer einem Dritten zu überlassen.

Verleiher – Entleiher

Zwischen Verleiher und Entleiher kommt ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zustande. Demnach nutzt der Entleiher die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen.

Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher jedoch unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gesetzlich fingiert wird (§ 10 AÜG)

 
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