Sperrzeit des Arbeitslosengeldes

Begriff, Dauer und Ausmaß

Was ist eine Sperrzeit und wie lange kann gesperrt werden?

Der Begriff der Sperrzeit findet seine gesetzliche Grundlage im § 159 SGB III .

Unter der Sperrzeit bzw. Sperrfrist versteht man das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigem Verhalten. Mit anderen Worten wird während der Sperrzeit, aufgrund von versicherungswidrigem Verhalten, kein Arbeitslosengeld I gezahlt, obwohl eine Leistungsberechtigung grundsätzlich vorliegt.

Die Dauer ist abhängig von dem Verhalten, das letztendlich zu der Sperrzeit geführt hat, kann jedoch grundsätzlich nicht länger als 12 Wochen verhängt werden, § 144 SGB III. Bei einer Sperrfrist von 12 Wochen kriegt der Arbeitslose nicht nur kein Arbeitslosengeld I, auch seine Anspruchsdauer wird mindestens um 1/4 gekürzt, § 148 SGB III.

Treffen jedoch mehrere Gründe für die Sperrzeit zusammen, so kann diese die 12 Wochen unter Umständen auch überschreiten.

 

Wann wird eine Sperrzeit verhängt

Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass die Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten verhängt wird. Was dies genau bedeutet erscheint nicht immer klar, sodass es einer Übersicht bedarf:

  • Sperrzeit bei verspäteter Meldung als Arbeitssuchender (1 Woche)
  • Sperrzeit bei Säumnis der Meldung (1 Woche)
  • Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (3 – 12 Wochen)
  • Sperrzeit bei unzureichender Eigenbemühung (2 Wochen)
  • Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (3 – 12 Wochen)
  • Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (12 Wochen)

 

Kann eine Sperrzeit zum endgültigen Verlust des Arbeitslosengeldes führen?

Gemäß § 161 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld tatsächlich erlöschen, wenn dem Arbeitslosen eine Sperrzeit von mindestens 21 Wochen verhängt wurde und dieser schriftliche Bescheide über den Eintritt und die Rechtsfolgen dessen erhalten hat. Dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die ab einem Jahr vor Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und alleine nicht zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben.

 
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