Der Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit einem Gehalt von höchstens 450 Euro monatlich oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Dabei werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt, sodass Minijobs keine soziale Absicherung bieten.

Zu unterscheiden sind zwei Arten von Minijobs:

  1. 450-Euro-Minijob: Das Arbeitsentgelt darf 450 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden richtet sich dann nach dem Stundenlohn.
  2. Kurzfristiger Minijob: Der Arbeitseinsatz darf innerhalb eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Dabei kann das monatliche Entgelt schwanken.

Wichtig zu wissen ist: Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn.

 

Nachteile des Minijobs gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen

Bei Ausübung eines Minijobs sind keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abzuführen.

Damit haben Minijobber/innen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei Schwierigkeiten des Betriebs, durch welche Kurzarbeit angemeldet wird (Beispiel: Während der Corona-Pandemie), haben Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 

Geringer Rentenanspruch

Dagegen sind auch Minijobber/innen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Von dieser Pflicht kann man sich jedoch durch einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung befreien.

Es lässt sich festhalten, dass Personen, die immer nur als Minijobber gearbeitet haben, im Alter nur einen sehr geringen Rentenanspruch haben. Der Pflichtbeitrag hält sich hier durch die geringe Arbeitszeit sehr gering.

Noch schlimmer steht es um diejenigen, die sich von der Rentenversicherung befreit haben. Diese Personen haben am Ende ihres Erwerbslebens keinerlei Rentenansprüche. Damit sei festzuhalten, dass Minijobber/innen ein hohes Risiko der Altersarmut tragen.

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Zwar werden bei Minijobs pauschal Beiträge zur Sozialversicherung abgetreten, damit sind die Minijobber/innen jedoch nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Dies geschieht nämlich erst ab einem Verdienst von über 450 Euro monatlich.

Bis zu einem Monatsverdienst von 450 Euro braucht es also anderweitige Krankenversicherungen:

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beitragsfreie Familienversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)

Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, die einen Minijob ausüben, bekommen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Arbeitsagentur/Jobcenter übernommen, solange ein Leistungsanspruch besteht.

 

Arbeitsrecht und Minijob

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gelten Minijobber/innen als Teilzeitbeschäftigte. Damit haben sie im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte:

  • Kündigungsschutz,
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes,
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Schriftliche Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen,
  • Arbeitszeugnis,
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und
  • Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen

Oft ist es aber leider der Fall, dass Minijobber von ihrem Vorgesetzten die Rechte verwehrt bekommen. Jedoch ist daran zu denken: Minijobber sind nicht Arbeiter 2. Klasse!

 

Urlaubsanspruch

Auch haben Minijobber einen Urlaubsanspruch. Wie viele Urlaubstage dieser jährlich beinhaltet, hängt davon ab, wie viele Tage die Woche gearbeitet wird.

Berechnung des Urlaubsanspruchs:

Individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen : übliche Arbeitstage

 

Minijob als Nebenbeschäftigung

Möchte man zu seiner sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusätzlich einen Minijob ausüben, so bedarf es hier des Einverständnisses des Hauptarbeitgebers.

Führt jemand bloß einen Minijob als zusätzliche Tätigkeit aus, ist diese nicht versicherungspflichtig. Kommen dazu jedoch mehrere Minijobs hinzu, so sind dafür Beiträge an die Sozialversicherung abzugeben.

Werden an Stelle einer Haupttätigkeit jedoch mehrere Minijobs ausgeübt, so ist der Überblick über die Einkünfte zu behalten: Es gilt nach wie vor die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Wird dieser Betrag monatlich überschritten, so werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig.

 
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