Kündigungsschutzgesetz

Das wohl wichtigste Gesetz zum Schutz des Arbeitnehmers vor unberechtigten Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz.

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf einen bestimmten Geltungsbereich beschränkt. Der Geltungsbereich ergibt sich aus § 23 des Kündigungsschutzgesetzes.

Die in diesem Gesetz festgeschriebenen Rechte bieten für Arbeitnehmer einen Bestands- und Vertragsinhaltsschutz bezüglich des jeweils bestehenden Arbeitsverhältnisses.

In den verschiedenen Abschnitten regelt das Kündigungsschutzgesetz den allgemeinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung sowie den Kündigungsschutz bei Massenentlassungen.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem sogenannten Kleinbetrieb beschäftigt ist.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt darüber hinaus nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Hierbei ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist.

Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur dann, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der entweder in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegt (siehe auch personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung). Eine Kündigung kann auch berechtigt sein, wenn diese durch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung) bedingt ist. Ist bei einer betriebsbedingten Kündigung die Weiterbeschäftigung möglich, so kann diese allerdings auch noch aus anderen Gründen unwirksam sein.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nämlich vor dem Ausspruch der Kündigung eine sogenannte Sozialauswahl durchführen und darf dann regelmäßig nur diejenigen kündigen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind.

 
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