Arbeitnehmererfindung

Was ist eine Arbeitnehmererfindung und wer hat die Rechte an dieser?

Es gilt zunächst die Diensterfindung, die freie Erfindung und den technischen Verbesserungsvorschlag zu unterscheiden.

Werden Erfindungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht und sind aus der dem Arbeitgeber obliegenden Tätigkeit im Betrieb entstanden, sind diese als Diensterfindungen (Betriebserfindungen) zu bezeichnen, § 4 II ArbnErfG.

Freie Erfindungen dagegen sind Erfindungen von Arbeitnehmern, die in keiner Verbindung zu der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen, § 4 III ArbnErfG.

Die (technischen) Verbesserungsvorschläge sind nicht patent- bzw. gebrauchsmusterfähig. Einfache technische Verbesserungsvorschläge unterliegen den kollektiven Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) durch die Vertragsparteien.

Qualifizierte technische Verbesserungsvorsachläge eröffnen dem Arbeitnehmer eine ähnliche Stellung wie ein gewerbliches Schutzrecht. Diese sind mit der Vergütung von Erfindungen gleichzustellen.

Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte, Auszubildende und sog. arbeitnehmerähnliche Personen.

Zunächst gehört die Erfindung, die während der Arbeitszeit in einer Firma entsteht, dem Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber aber kein Interesse an der Erfindung hat und sie innerhalb einer viermonatigen Frist schriftlich „frei“ gibt, so gehört sie tatsächlich dem Erfinder. Dieser kann dann frei über die Erfindung verfügen, sie verwerten, verkaufen etc.

Meldet der Arbeitgeber jedoch Patent an der Erfindung an, so bestehen Rechte des Erfinders, beispielsweise auf Benennung und anteiligen Gewinn.

 

Erfindung gemacht – was nun?

Wurde eine Erfindung gemacht, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Erfindung durch mehrere Personen entstanden, so ist dies gemeinsam zu melden. Bezüglich der Erfindung ist die Verschwiegenheit zu wahren, § 24 II ArbnErfG, weiter ist der Arbeitnehmer gehalten, den Arbeitgeber bei der Patentanmeldung zu unterstützen, § 15 II ArbnErfG.

 

Einigung vor dem Schiedsgericht?

Kommt es aufgrund der Erfindung zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen zur Schlichtung angerufen werden.

Dessen Aufgabe ist es, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen, indem sie die unterschiedlichen Auffassungen und Interessen der beiden Parteien überprüft und einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

Wird der Einigungsvorschlag von den Beteiligten angenommen, ist er rechtskräftig. Scheitert das Verfahren vor der Schiedsstelle, indem der Vorschlag abgelehnt wurde, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren.

 
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