Arbeitnehmerdatenschutz

1. Datenschutz

Der Datenschutz ist in Deutschland ein rege diskutiertes Thema. Nicht zuletzt deshalb, weil er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) darstellt und somit auch auf Verfassungsebene einen entsprechend hohen Stellenwert hat. Denn der Betroffene kann grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt. Dies betrifft auch die Daten des Arbeitnehmers in Bezug auf seine Tätigkeit im Unternehmen.

Der Datenschutz ist daneben aber auch durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einfachgesetzlich geregelt, dessen Vorschriften für jedes Unternehmen bindend sind.

In § 32 ist für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Folgendes geregelt:

Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Der Arbeitnehmer ist über die Speicherung seiner Daten oder der Übermittlung an Dritte zu benachrichtigen (§ 33 BDSG). Nach § 34 BDSG hat der Betroffene das Recht auf Auskunft darüber, welche Daten über ihn gespeichert sind. Einen Anspruch auf Löschung von Daten hat der Betroffene insbesondere dann, wenn die Daten unrichtig sind oder ihre Speicherung unzulässig ist (§ 35 BDSG).

 

2. Betriebsvereinbarung

Datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte werden in größeren Unternehmen häufig auch in Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Eine Betriebsvereinbarung kann zwar Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer nicht rechtfertigen, aber regeln. So kann beispielsweise hinsichtlich der Nutzung von E-Mail- und Internetdiensten im Betrieb geregelt werden, wann und wie der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Nutzungsregeln kontrollieren darf.

 
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